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05. Februar 2018

Anlass für die Rücknahme der Berufung ist die neue Gebührenverordnung der DAkkS, die im Dezember 2017 im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht wurde. Da die neue Verordnung am 1. Juli 2018 in Kraft tritt, hat eine weitere gerichtliche Klärung von Rechtsfragen zur alten Kostenverordnung für die DAkkS an grundsätzlicher Bedeutung verloren.
Mit der Rücknahme der Berufung wird der Weg für das Gerichtsurteil vom 14. September 2016 freigemacht, das damit rechtskräftig ist. Bezugnehmend auf diese Entscheidung müssen nun auch die von Mitgliedern des VUP eingelegten Widersprüche entschieden werden. Die DAkkS hat ihre Gebührenpraxis angepasst und wird in dieser speziellen Konstellation die entsprechende Position nicht mehr erheben.
Die im Rahmen des Gebührenbescheids als Auslage geltend gemachten Kosten der Befugnis erteilenden Behörde erklärte das VG Berlin jedoch dem Grunde als auch der Höhe nach für rechtmäßig. Die derzeit gültige Gebührenverordnung wurde als Ganzes nicht für rechtswidrig erklärt. Deshalb wird die DAkkS bis zum Inkrafttreten der neuen Gebührenverordnung am 1. Juli 2018 auch weiterhin Gebühren auf Grundlage der alten Kostenverordnung erheben.
Zum Artikel der DAkkS
https://www.dakks.de/content/keine-berufung-im-verfahren-um-geb%C3%BChrenbescheid
Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) (01/2018)
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Erfolgreiche Laborakkreditierung
25. - 27. April 2018 in Freising
Forum Labor- und Qualitätsmanagement 2018
19. - 20. Juni 2018
Aktuelle DAkkS-Anforderungen und die Umsetzung im Labor
18. - 19. Oktober 2018
(Pressemitteilung 2018 07)