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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 19. September 2018 (BVerwG 8 C 6.17) entschieden, dass es für die Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen keine Rechtsgrundlage gibt. Konformitätsbewertungsstellen prüfen, ob Produkte, Verfahren und Dienstleistungen jeweils einschlägigen Anforderungen - etwa bestimmten Qualitätsstandards - genügen. Dazu müssen sie akkreditiert sein. Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Bewerber seine Kompetenz für die Durchführung der entsprechenden Prüfungen nachweist.

Das Urteil des BVerwG beendet einen seit 2012 laufenden Prozess über die Zulässigkeit von befristeten Akkreditierungsbescheiden. Eine niedersächsische Behörde hat gegen eine Befristung der Akkreditierung auf 5 Jahre geklagt. Die DAkkS erteilte dem Kläger Akkreditierungen für ein Prüflabor und ein medizinisches Labor jeweils befristet auf fünf Jahre. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Befristung stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten war erfolglos. Für die Befristung der Akkreditierungen fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage. Weder die unionsrechtliche Akkreditierungsverordnung - Verordnung (EG) Nr. 765/2008 - noch das hierzu ergangene Gesetz über die Akkreditierungsstelle ermächtigen diese dazu, Akkreditierungen zu befristen. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz wäre die Befristung nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wäre oder dazu diente, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Akkreditierung zu sichern. Beides ist nicht der Fall. Die Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen sehen zwar eine regelmäßige fünfjährige Befristung der Akkreditierung vor, sind aber keine Rechtsvorschriften. Sie werden als interne Verwaltungsvorschriften vom Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermittelt und binden nur die Behörden. Nach außen - gegenüber den betroffenen Antragstellern - entfalten sie keine Wirkung. Daher können sie den gesetzlichen Anspruch, bei Nachweis der erforderlichen Kompetenz eine Akkreditierung zu erhalten, nicht einschränken. Eine fünfjährige Befristung der Akkreditierung ist auch nicht erforderlich, um die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen zu sichern. Dies geschieht nach der Akkreditierungsverordnung und den gesetzlichen Bestimmungen durch eine laufende Überwachung der akkreditierten Stellen. Werden dabei Mängel festgestellt, kann dies zur Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Akkreditierung führen.

Fazit: Durch das Urteil können Akkreditierungsbescheide ab sofort ohne Befristung ausgestellt werden. Ausgenommen sind Bereiche, in denen eine Befristung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die DAkkS begrüßt die Rechtsklarheit bei der Befristung von Akkreditierungen

Der Geschäftsführer der DAkkS, Dr. Stephan Finke, begrüßte die nun entstandene Rechtsklarheit bei der Befristung von Akkreditierungen:
„Wir begrüßen, dass durch die höchstrichterliche Entscheidung nun Rechtssicherheit für die DAkkS und unsere Kunden entstanden ist. Mit dem zum 1. Juli 2018 eingeführten neuen Überwachungs- und Begutachtungskonzept haben wir bereits die Grundlage dafür geschaffen, Akkreditierungen ohne Befristung zu erteilen“.

Die DAkkS will demnach das Urteil umsetzen und ab sofort  Akkreditierungen ohne Befristung erteilen. Dies gilt allerdings nach wie vor nicht für Bereiche, in denen eine Befristung der Akkreditierung gesetzlich geregelt ist.


Quellen: Bundesverwaltungsgericht, DAkkS (09/2018)


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