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29. Juni 2018
Die DAkkS hatte geplant, ab dem 01.07.2018 zeitgleich mit der Einführung ihres neuen Überwachungs- und Begutachtungskonzeptes auch Akkreditierungen ohne Befristung zu erteilen. Diesen Termin für die unbefristete Erteilung von Akkreditierungen kann die DAkkS nicht einhalten.Laut DAkkS sind die notwendigen Schritte bereits eingeleitet, um die im Bundesanzeiger veröffentlichte Regel 71 SD 0 001 vom 29.08.2012 (BAnz AT 14.05.2013 B1) zurückzuziehen, in der die Befristung von Akkreditierungen vorgesehen ist. Allerdings war der Prozess zur Zurückziehung der Regel zum genannten Termin noch nicht abgeschlossen.
Da die DAkkS die noch bestehende Regel gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AkkStelleG anwenden muss, darf sie derzeit noch nicht auf die Befristung verzichten. Entgegen der früheren Erwartungen der DAkkS gibt es bislang auch noch kein rechtskräftiges Gerichtsurteil, das ein anderes Vorgehen erlauben würde.
Damit die Kunden der DAkkS durch diese Verzögerung keine Nachteile erleiden müssen, empfiehlt die DAkkS allen Konformitätsbewertungsstellen, die ab dem 01.07. eine Akkreditierung mit Befristung erhalten, mit einem einfachen Postschreiben Widerspruch – ausschließlich gegen die Befristung – einzulegen. Dies ermöglicht es der DAkkS, nach erfolgreicher Zurückziehung der Regel die Akkreditierung unbefristet zu erteilen. Die DAkkS verspricht, dass dies nicht mit Mehrkosten für Konformitätsbewertungsstellen verbunden ist.
Den Artikel finden Sie unter:
https://www.dakks.de/content/erteilung-von-akkreditierungen-ohne-befristung-verz%C3%B6gert-sich
Quelle Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH DAkkS (06/2018)